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Thomas Suffke-Bramhoff
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Energienews


04.06.2019

2. GEG-Entwurf geht in Länder- und Verbändeanhörung

Dies war für einen früheren Referentenentwurf bereits am 23. Januar 2017 erfolgt. Bis ins Bundeskabinett kam dieser GEG-Entwurf aber nicht. Bevor der Koalitionsausschuss am 29. März 2017 das Gesetzesvorhaben von der Liste der aus dem Koalitionsvertrag noch zu erledigenden Punkte strich, hatte dies ein Schreiben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ans Bundeskanzleramt verhindert. Maßgebliche Forderungen waren eine deutliche Vereinfachung und eine Festschreibung des EnEV-2016-Standards, statt einer energetischen Anforderung auf KfW-55-Niveau.

Neubauanforderungen noch offen

Die Anhörungen werden dieses Mal deutlich mehr Gewicht als bei den bisherigen EnEV-Novellen haben. Denn 856 Tage nach dem ersten Referentenentwurf liegt nun zwar ein neuer, allerdings noch nicht fertiger Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz vor. Strittigster Punkt in den letzten Monaten war zwischen Bundesumweltministerium und Bundeswirtschaftsministerium, ob die Neubauanforderungen verschärft werden. Tatsächlich ist dies auch weiter ungeklärt und soll erst in den andauernden Ressortverhandlungen entschieden werden. Erst dann wird eine einvernehmliche Vorlage für den Kabinettsbeschluss vorliegen, der weiterhin für Mitte des Jahres 2019 geplant ist.

Diese Vorgehensweise war der Redaktion schon vor der Europawahl bekannt, sie ist also keine Reaktion auf das Wahlergebnis, sondern entspricht noch der „alten Zeitrechnung“. Man darf aber gespannt sein, ob der Kabinettsbeschluss schon zur „neuen Zeitrechnung“ in Sachen Klimaschutz gehören wird.

Aus dem Anschreiben an die Verbände:

„Der vorliegende Referentenentwurf von BMWi und BMI führt im Lichte des Koalitionsvertrages und in Ansehung der Beschlüsse des Wohngipfels für bezahlbares Bauen und Wohnen das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.

Neuregelungen sind:

  • Zur Vereinfachung wird ein zweites eigenständiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude eingeführt (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5 des Entwurfs).
  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden (§ 36 des Entwurfs).
  • Bauherren erhalten weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Dies dient der Flexibilisierung und der Schaffung von Anreizen. Dazu gehören eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23 des Entwurfs), eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 des Entwurfs) und eine bessere Berücksichtigung des Einbaus von besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch weniger effiziente Anlagen ersetzen (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 des Entwurfs).
  • Die für die energetischen Gebäudeanforderungen maßgeblichen Primärenergiefaktoren werden im Gesetz transparent geregelt (§ 22 in Verbindung mit Anlage 4 des Entwurfs).
  • Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden Kohlendioxidemissionen sind künftig im Energieausweis anzugeben (§ 84 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 8 des Entwurfs).
  • Der Kreis der Berechtigten für die Inspektion von Klimaanlagen und der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden wird um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 bis 6, § 87 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Entwurfs). Die Vorschrift über die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird sich auch auf Neubauten erstrecken.
  • Eingeführt werden einheitliche Vollzugsregelungen (§§ 91 bis 94 des Entwurfs).
  • Eingeführt werden soll ferner eine befristete Innovationsklausel, die den Quartiersansatz verankert (§ 102 des Entwurfs).
  • Eine weitere Neuregelung soll gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtern (§ 106 des Entwurfs).

BMWi und BMI behalten sich vor, nach den Anhörungen von Ländern und Verbänden eine Experimentierklausel für einen alternativen gleichwertigen Nachweis über eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen in die Ressortabstimmung einzubringen. Einzelheiten des Gesetzesentwurfs werden derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Gegenstand der Abstimmung sind insbesondere folgende Punkte:

  • Die Forderung nach einer Änderung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit (§ 5 und § 101 des Entwurfs)
  • Die Forderung nach einer Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der Anforderungsgrößen von Primärenergiefaktoren auf Treibhausgasemissionen, alternativ eine Neubewertung der Primärenergiefaktoren.
  • Die Forderung nach einer Öffnungsklausel für weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften.
  • Die Forderung nach Aufnahme eines Betretungsrechts für mit dem Vollzug beauftragte Personen.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der (primär-)energetischen Bewertung von KWK-Anlagen.“

Stellungnahmen zum GEG-Entwurf können bis zum 28. Juni 2019 eingereicht werden. Sie werden dann auf der Internetseite des BMWi publiziert. Eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf findet am 26. Juni 2019 von 10:00 bis 18:00 Uhr im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statt.

An die Verbände versendete Dokumente
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
Kurzgutachten zur Frage einer Ergänzung oder Umstellung des Anforderungssystems
Untersuchung zu Primärenergiefaktoren
Kurzgutachten zur Aktualisierung und Fortschreibung der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie zu Flexibilisierungsoptionen

Referentenentwurf, Regierungsentwurf
„Referentenentwurf“ ist der übliche Begriff für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe; von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet und früher wurden die Referatsleiter als Referenten bezeichnet. Der nächste Schritt ist der „Regierungsentwurf“ – der von der Bundesregierung beschlossene und beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf. Die Regierungsentwürfe unterscheiden sich häufig von den Referentenentwürfen, da sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (Bundesministerien, Länder, Verbände etc.) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können.




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